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  • Kuhnle AGB: Allgemeine Geschäfstbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen der Kuhnle Arbeitsbühnen GmbH

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
    2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
    6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
    7. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
  2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
  3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
    1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
    2. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird.
    3. Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als Fixtermine gekennzeichnet sind. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
    4. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
    2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
    3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
  5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
    1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
      • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
      • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
      • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
      • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
      • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
    2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
  6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
    1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
    2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
    4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
    5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbar-ten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
    6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
    7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
    8. Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    9. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, ggf.noch ausstehende Leistungen aus vorherigen Vermietungen bis zu Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietete Arbeitsbühnen sofort stillzulegen,vom Objekt abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag bestehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
  7. Stillliegeklausel
    1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
    2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
    3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75%.
    4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
  8. Unterhaltspflicht des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet,
      1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
      2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
      3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
      4. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
    2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
    1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Bedienpersonal, soweit es nicht vom Vermieter gestellt wird, zur Bedienung und Handhabung geeignet ist und das Gerät nur nach entsprechender Einweisung in Betrieb nimmt.
  10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Für etwaige Fremdbenutzung haftet der Mieter. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die eine sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, uns bei Rückgabe darauf hinzuweisen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
    3. Der Mieter hat das Fahrzeug dem Vermieter wieder vollgetankt zur Verfügung zu stellen, andernfalls wird das Fahrzeug vom Vermieter wieder betankt und die Tankkosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Für die Übergabe/ und Rücknahme sowie die Einweisung der Mitarbeiter in die Bedienungsweise der Arbeitsbühne wird an den Mieter eine Servicepauschale berechnet.
    4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
    5. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Zusätzlich werden Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens EUR 50,- dem Mieter berechnet. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Prämien sind unsere Kunden mit der entsprechenden Selbstbeteiligung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer wie folgt mitversichert: für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2 Mio., der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen hat der Mieter für uns zu erfüllen.
    6. Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz Haftpflichtversicherung nach AKB .Bei der Inanspruchnahme unserer KFZ-Haftpflichtversicherung müssen Sie als unser Kunde immer einen Aufwendungsersatz (Aufstufungs,- und Bearbeitungsschaden) bis zu dem maximal im Schadensfall vereinbarten Selbstbehalt von 1500,--€ selbst tragen. Ist der Schaden geringer werden nur die tatsächliche angefallenen Kosten berechnet. Dies gilt unabhängig von der genannten, abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung.
    7. Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den Vermieter eine Maschinenkaskoversicherung nach den ABMG. Bei Schäden an den Geräten berechnet der Vermieter dem Mieter im Falle des Verschuldens durch den Mieter die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Das gleiche gilt bei Diebstahl. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;- gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (ABMG);- gegen Ausfallschäden. Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschaliert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale: für die ersten 5 Arbeitstage: 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage: 70%, für darüber hinausgehende Zeiträume: 50%, jeweils des Listenpreises. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
      Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleich wohl kein Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:
      1. übermäßiger Beanspruchung und Verschmutzung;
      2. Verletzung einer der erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
      3. Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter;
      4. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol;
      5. für Schäden an der Bereifung, die der Mieter zu vertreten hat;
      6. für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen im Bereich von Gewässern und auf schwimmenden Fahrzeugen;
      7. aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, ins-besondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen.
      Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a), b) und e) nicht schuldhaft und in den Fällen c) und d) e), f) g) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.
    8. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als 75% der Miete gehabt hat.
    9. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen, sofern er Unternehmer ist.
  11. Verletzung der Unterhaltspflicht
    1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
    2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
    3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  12. Weitere Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
    2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
    3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
    4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
    5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
    6. Die vermieteten Geräte dürfen nur von eingewiesenen, berechtigten Fahrern und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik, den westeuropäischen Anliegerstaaten und den EG-Staaten eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz. Berechtigte Fahrer sind im Übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
    7. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu informieren. Sofern entsprechend vereinbart liefert der Vermieter das Gerät bis zum Objekt. Das Einbringen des Geräts in das Objekt ist Aufgabe des Mieters.
    8. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten.
    9. Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten,- und Spritzarbeiten sind grundsätzlich untersagt , bei Lackier,- und Anstricharbeiten ist das Fahrzeug abzudecken und zu schützen. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßen, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben.
    10. Der Kunde verpflichtet sich, beim Be,- und Entladen geeignetes Personal für Sicherungsmaßnahmen im öffentlichen Strassenverkehr oder auch im Baustellenverkehr zur Verfügung zu stellen, insbesondere Hilfestellung zu leisten beim Einweisen, bei der Absperrung des Entladeweges und bei der Sicherstellung, dass durch das Be,- und Entladen dritte Personen nicht gefährdet werden oder den Ladevorgang behindern.
  13. Kündigung
      1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
      2. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
      3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
        • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
        • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
        • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
    1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
      1. im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
      2. wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
      3. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
      4. in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
    2. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorge-sehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.
    3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  14. Verlust des Mietgegenstandes
    1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.2 oblie-gende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
  15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
    3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen
    4. Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen